Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gründungstheorie
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – V ZB 197/12
a) Die Rechtsfähigkeit einer englischen Limited richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden englischen Recht. Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2008 – 19 U 32/07
HGB § 135 1. Nach der Gründungstheorie hat die Sitzverlegung bei einem sog. „Wegzugsfall“ keinen Einfluss auf die einmal nach deutschem Recht wirksam begründete Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft. 2. Auch wenn der Wegzug einer […]
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