BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823 Abs. 2 Bf; GmbHG §§ 64 Satz 1, 31 Abs. 1, 73 Abs. 1 § 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung als Liquidator nach § 73 GmbHG
BGH, Urteil vom 13. März 2018 – II ZR 158/16
BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823 Abs. 2 Bf.; GmbHG § 73 Abs. 3; AktG §§ 268 Abs. 2, 93 Abs. 5 a) § 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz im […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07
Sanitary
1. Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH, 16. Juli 2007, II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 – TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
2. Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbstständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
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