§ 60 InsO, § 61 InsO, § 270 InsO, §§ 270ff InsO, § 43 Abs 2 GmbHG, § 280 Abs 1 BGB, § 311 BGB Eine über die besondere Vertrauenshaftung gem. §§ 280 Abs. 1, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung des Geschäftsführers
BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15
GmbHG § 64 a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:InsolvenzreifeZahlungenZahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22. Juni 2017 – 23 U 1099/17
§ 43 Abs 2 GmbHG Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Arrestbeklagten persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:faktischer GeschäftsführerGeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist nicht schlüssig dargelegt. Unstreitig war der […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.06.2017 – 23 U 3769/16
§ 64 S 1 GmbHG 1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt. 2. Insbesondere Zahlungen, […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 10 U 64/16
Haftung des GmbH-Geschäftsführer wegen des unerlaubten Ankaufs von Lebensversicherungsverträgen I Wirksamkeit einer Blankoprozessvollmacht I Verantwortlichkeit für Geschäftsabschlüsse im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Geschäftsmodells I Recht auf Abhören vorläufiger Tonträgeraufzeichnungen
1. Ist ein Geschäftsführer aufgrund interner Aufgabenverteilung nicht für den Abschluss von „Kaufverträgen“ zuständig, lässt dies seine Verantwortlichkeit hierfür dann nicht entfallen, wenn diese Tätigkeit Teil des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist.
2. Der notwendige konkrete Bezug einer Blankovollmacht ergibt sich aus der Einreichung im betreffenden Verfahren.
3. Ein generelles Recht der Parteien auf Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung ist in der ZPO nicht vorgesehen; es bedarf eines berechtigten Interesses.
Eintrag lesenLG Hamburg, Urteil vom 23. September 2016 – 328 O 87/15
§ 64 S 1 GmbHG, § 117 BGB, § 125 BGB Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323.434,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15
Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft I Voraussetzungen der Haftung einer juristische Person I bewusste Täuschung des Anlageinteressenten I Anwendbarkeit der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Hinblick auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.
3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.
4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 9 AZR 293/15
Altersteilzeit – Insolvenzsicherung – Organhaftung
Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV (juris: SGB 4) findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – VI ZR 463/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung I Deliktshaftung verantwortlicher Personen eines „Schwindelunternehmens“
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.
Eintrag lesenLAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2015 – 3 Sa 103/14
Die Durchgriffshaftung nach § SGB_IV § 7e Abs. SGB_IV § 7E Absatz 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach […]
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