Es handelt sich aber auch nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen Gesellschafterbeschluss um eine „rückständige Einlage“ im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB.
Bei – vom Senat selbst vorzunehmender (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 21 mwN) – objektiver Auslegung fallen unter die nach § 18 Satz 2 GV von einem Beteiligungsinteressenten oder Treugeber, der in das Handelsregister eingetragen werden soll, zu tragenden „Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten, Handelsregistereintragungen und mögliche(r) Änderungen“ auch anlässlich der Austragung eines Kommanditisten anfallende Register- und Beglaubigungskosten.
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