§ 826 BGB Zur Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung des Geschäftsführers einer als Emissionshaus tätigen GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern durch Abgabe eines Garantieversprechens. Tenor Auf die Revision des Beklagten wird […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung nach § 826 BGB
OLG Celle, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 9 U 125/06
Ein-Mann-GmbH I Wirkung der Aufnahme einer Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter in die Bilanz I Einwand schenkungsrechtlicher Formnichtigkeit gegen die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung I vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Gesellschafters durch Vernichtung von Liquidationsvermögen durch gerichtliche Geltendmachung der gegen ihn selbst gerichteten Forderung und Erwirkung eines klageabweisenden Versäumnisurteils I Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs des prozessualen Schädigungsverhaltens durch Fortführung des Prozesses durch einen Vollstreckungsgläubiger der Gesellschaft als Nebenintervenient
1. Wird in die Bilanz einer Ein-Mann-GmbH eine Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter aufgenommen, ist darin ein starkes Beweisindiz für die Existenz der Forderung zu sehen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Bilanzfeststellung auch bei dieser Gesellschaftsform rechtsgeschäftlichen Charakter hat.
2. Die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung scheitert trotz fehlender Gegenleistung der Gesellschaft nicht am Einwand schenkungsrechtlicher Formnichtigkeit, wenn der Gesellschafter seine Verpflichtung im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) eingegangen ist.
3. Ein Gesellschafter haftet gem. § 826 BGB, wenn er seiner GmbH als deren Geschäftsführer eigennützig die gegen ihn selbst gerichtete Forderung entzieht, indem er – auf beiden Prozessseiten agierend – gegen die Gesellschaft ein klagabweisendes Versäumnisurteil erwirkt und damit das Liquidationsvermögen vernichtet, das zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
4. Die rechtliche Fehlbewertung des eigenen, sittenwidrigen Verhaltens durch den Gesellschafter lässt den Schädigungsvorsatz nicht entfallen.
5. Führt ein Vollstreckungsgläubiger der Gesellschaft als deren Nebenintervenient den Prozess gegen den Gesellschafter allein fort und setzt er sich damit in Widerspruch zu einem zwischenzeitlich bestellten, pflichtwidrig handelnden Notliquidator der Hauptpartei, unterbricht diese Prozessführung trotz der Regelung des § 67 ZPO nicht den Zurechnungszusammenhang mit dem vorangegangenen prozessualen Schädigungsverhalten des Gesellschafters; der Gesellschafter haftet auch für die weiteren aufgrund der Prozessfortsetzung entstandenen Kosten.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 – 6 U 60/09
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG 1. Die Bundesagentur für Arbeit, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB Erstattung des an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gezahlten […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 288/08
§ 826 BGB, § 183 SGB 3 1. Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06
GAMMA BGB §§ 826, 830; GmbHG § 13 a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 09. April 2008 – 6 U 148/07
Durchgriffshaftung aus Vertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) I Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB I Haftung aus § 826 BGB)
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06
Schadenersatzklage der Bundesagentur für Arbeit gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Insolvenzverschleppung I Darlegungs- und Beweislastverteilung nach qualifiziertem Bestreiten der Schadensentstehung durch den Beklagten
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03
BGB §§ 823, 826, 830; GmbHG §§ 13, 64, 84; InsO § 93 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 5.11.2004 – 5 U 875/04
§ 92 Abs 2 AktG, § 93 AktG, § 823 Abs 2 BGB, § 130 OWiG 1. Auf Erstattung einer insolvenznah an eine AG geleisteten Kaufpreisanzahlung haftet der Vorstand der AG nur dann persönlich, wenn […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 279/03
Kapitalanlegerverlust bei Optionsgeschäften I Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Geschäftsführer einer Vermittlungs-GmbH
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
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