§ 276 BGB, § 276aF BGB, § 826 BGB 1. Der Alleingesellschafter einer GmbH, der einen Vertragspartner durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfähigkeit zum Vertragsabschluss mit der GmbH bewogen hat, haftet mangels Schädigungsabsicht nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung nach § 826 BGB
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 – XI ZR 25/01
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung I Haftung des Geschäftsführers einer Optionsvermittlungs-GmbH wegen unzureichender Aufklärung über risikoreiche Optionsgeschäfte
Der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern gemäß BGB § 826 auf Schadenersatz (Festhaltung BGH, 17. Mai 1994, XI ZR 144/93, WM 1994, 1746).
Eintrag lesenOLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.2000 – 8 U 187/99
§ 631 BGB, §§ 631ff BGB, § 826 BGB Der Alleingesellschafter einer GmbH haftet deren Gläubigern wegen sittenwidriger Schädigung aus BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 826 auf Schadensersatz, wenn er die von […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 02. Februar 1999 – XI ZR 381/97
§ 826 BGB, § 830 BGB Zur Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer bei der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Anlegern bei Warenterminoptionsgeschäften. Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Februar 1996 – II ZR 279/94
§ 826 BGB Zur Frage einer sittenwidrigen Schädigung von Gesellschaftsgläubigern, wenn der Geschäftsbetrieb einer GmbH mit dem Ziel der Weiterführung durch eine neugegründete GmbH eingestellt wird. Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92
Aufklärungspflicht des Terminoptionsvermittlers I Kausalitätsvermutung bei Aufklärungsmangel; Haftung aus cic und sittenwidriger Schädigung
1. Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.
2. An der Rechtsprechung, daß „aufklärungsrichtiges“ Verhalten vermutet wird, der Aufklärungspflichtige die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung somit zu beweisen hat, wird festgehalten
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 – II ZR 255/92
§ 826 BGB Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein besonders leichtfertiges – und damit sittenwidriges – Verhalten den Schluß rechtfertigen, daß der Schaden nicht nur grob fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden ist; […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. März 1992 – II ZR 152/91
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und wegen Verlagerung des Verlustrisikos auf die Geschäftsgläubiger
1. Zur Frage der persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
a) wegen unterlassener Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft,
b) wegen einer Geschäftsorganisation und Preiskalkulation, die das damit verbundene Verlustrisiko faktisch einseitig auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 19.11.1991 – 4 U 46/91
§ 242 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG 1. Ein GmbH-Geschäftsführer ist bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Fortführung von Verträgen dann zur Offenbarung der Vermögenslage der GmbH verpflichtet, wenn dem […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90
Persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht der Gesellschaft
1. Zur Frage
a) der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei Vertragsverhandlungen, die er für die Gesellschaft führt,
b) der Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, die Vermögenslage der Gesellschaft bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen zu offenbaren, und seiner Haftung nach BGB § 826, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt.
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