GmbH in Liquidation I Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf verbotene Zahlungen des Geschäftsführers in gewillkürter Prozessstandschaft I Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz verbotener Zahlungen seitens der Gesellschaft
Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Liquidationsgesellschaft an der Anspruchsverfolgung ist zu bejahen, wenn die Gesellschaft den Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008 beansprucht. Die Eigenart des Anspruchs rechtfertigt es, eine Ausnahme von dem Grundsatz anzuerkennen, dass einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige Interesse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Die Vorschrift dient auch im Fall masseloser Insolvenz dem Gläubigerinteresse.
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