Zulässigkeit einer Teilleistungsklage – Bestimmtheitserfordernis – Haftung einer Kassiererin bei arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung – grobe Fahrlässigkeit – Schadensquotelung
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche bzw. Zeiträume verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Einzelansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.
2. Zur Haftung einer Kassiererin bei unterlassener Herausgabe der vereinnahmten Verkaufserlöse an den Arbeitgeber.
3. Grob fahrlässig handelt die Arbeitnehmerin, die die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
4. Nach den Rechtsgrundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich ist eine Schadensquotelung selbst bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers nicht generell ausgeschlossen (§ 254 BGB analog). Besonders grobe – also gröbste – Fahrlässigkeit kann nach Abwägung aller relevanten Umstände gegen eine Schadensteilung sprechen.
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