§ 826 BGB Aus den Senatsurteilen vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 288/08 ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB
BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12
§ 31 BGB, § 826 BGB, § 840 Abs 1 BGB a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Beklagten ( eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH und ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer) haften den Klägern […]
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2013 – I-19 U 34/13
Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung I Verletzung der Pflicht eines Geschäftsführers, vorleistungspflichtige Vertragspartner über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Falle der Insolvenzantragstellung zu informieren
Zur (persönlichen) Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass nach Insolvenzantragstellung Aufträge an den vorleistungspflichtigen Vertragspartner einer GmbH nicht mehr erteilt werden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11
§ 826 BGB Zur Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung des Geschäftsführers einer als Emissionshaus tätigen GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern durch Abgabe eines Garantieversprechens. Tenor Auf die Revision des Beklagten wird […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 264a StGB 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass […]
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 9 U 125/06
Ein-Mann-GmbH I Wirkung der Aufnahme einer Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter in die Bilanz I Einwand schenkungsrechtlicher Formnichtigkeit gegen die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung I vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Gesellschafters durch Vernichtung von Liquidationsvermögen durch gerichtliche Geltendmachung der gegen ihn selbst gerichteten Forderung und Erwirkung eines klageabweisenden Versäumnisurteils I Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs des prozessualen Schädigungsverhaltens durch Fortführung des Prozesses durch einen Vollstreckungsgläubiger der Gesellschaft als Nebenintervenient
1. Wird in die Bilanz einer Ein-Mann-GmbH eine Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter aufgenommen, ist darin ein starkes Beweisindiz für die Existenz der Forderung zu sehen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Bilanzfeststellung auch bei dieser Gesellschaftsform rechtsgeschäftlichen Charakter hat.
2. Die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung scheitert trotz fehlender Gegenleistung der Gesellschaft nicht am Einwand schenkungsrechtlicher Formnichtigkeit, wenn der Gesellschafter seine Verpflichtung im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) eingegangen ist.
3. Ein Gesellschafter haftet gem. § 826 BGB, wenn er seiner GmbH als deren Geschäftsführer eigennützig die gegen ihn selbst gerichtete Forderung entzieht, indem er – auf beiden Prozessseiten agierend – gegen die Gesellschaft ein klagabweisendes Versäumnisurteil erwirkt und damit das Liquidationsvermögen vernichtet, das zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
4. Die rechtliche Fehlbewertung des eigenen, sittenwidrigen Verhaltens durch den Gesellschafter lässt den Schädigungsvorsatz nicht entfallen.
5. Führt ein Vollstreckungsgläubiger der Gesellschaft als deren Nebenintervenient den Prozess gegen den Gesellschafter allein fort und setzt er sich damit in Widerspruch zu einem zwischenzeitlich bestellten, pflichtwidrig handelnden Notliquidator der Hauptpartei, unterbricht diese Prozessführung trotz der Regelung des § 67 ZPO nicht den Zurechnungszusammenhang mit dem vorangegangenen prozessualen Schädigungsverhalten des Gesellschafters; der Gesellschafter haftet auch für die weiteren aufgrund der Prozessfortsetzung entstandenen Kosten.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 – 6 U 60/09
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG 1. Die Bundesagentur für Arbeit, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB Erstattung des an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gezahlten […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 288/08
§ 826 BGB, § 183 SGB 3 1. Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06
GAMMA BGB §§ 826, 830; GmbHG § 13 a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 09. April 2008 – 6 U 148/07
Durchgriffshaftung aus Vertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) I Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB I Haftung aus § 826 BGB)
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