Die Mitgliedschaft eines Gesellschafters besteht in Rechten und Pflichten. Diese Rechte sind Vermögensrechte (Gewinn- und Liquidationsanteil, Bezugsrecht), Mitverwaltungsrechte (Stimmrecht, Anfechtungsrecht) und sonstige Rechte, insbesondere Kontrollrechte (Einsichts- und Auskunftsrecht, Minderheitsrecht) (Lutter/Hommelhoff – Bayer, GmbHG, 19. A. , § 14 GmbHG, Rn. 16). Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet mitgliedschaftliche Treuebindungen, aus denen auch ein Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft folgen kann (BGH, Urteil vom 30. September 1991 – II ZR 208/90 –, Rn. 8, juris). Die GmbH ist auf der Grundlage der sie bindenden Treuepflicht gehalten, die im mitgliedschaftlichen Bereich liegenden berechtigten Anliegen eines Gesellschafters, deren Erfüllung sachlich möglich und geboten ist, weil eine sachlich gerechtfertigte Ablehnung nicht in Betracht kommt, zu erfüllen. Die Gesellschaft hat somit auf die berechtigten Belange der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen (Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 14 GmbHG, Rn. 31).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung wegen unrichtiger Listenkorrektur
KG, Urteil vom 10.12.2015 – 23 U 99/15
1. Bei einem Streit der GmbH-Gesellschafter um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses kann der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile durch den Beschluss eingezogen worden sind, nicht die Einreichung einer von ihm für richtig gehaltenen Gesellschafterliste zum Handelsregister im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwingen. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden.
2. Das von dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind, beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage zu erlassen und nur dann zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).
3. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen enthält, ist die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass im vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 – 7 W 72/12
GmbHG § 40 1. Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich […]
Eintrag lesen