§ 325 HGB, § 266 StGB a) Ein Verstoß gegen § 325 HGB stellt keine untreuerelevante Pflichtverletzung dar. Dieser Vorschrift kommt – jedenfalls für das zu betreuende Gesellschaftsvermögen – kein vermögensschützender Charakter zu. Ein Verstoß […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15
Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG I Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens I Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der Geschäftsverhältnisse
1. Sind durch ein Handeln von Vorstandsmitgliedern einer Bank (hier: indem sie auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss von Finanzgeschäften zustimmten, welche der Verbesserung der Eigenkapitalquote dienen sollten, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten) die in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die gleichsam „automatisch“ so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (Festhaltung BGH, 22. November 2005, 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221).
2. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG definiert einen „sicheren Hafen“; d.h., die Einhaltung seiner Voraussetzungen schließt eine Pflichtverletzung aus. Umgekehrt begründet die Überschreitung seiner Grenzen durch einen Verstoß gegen Informationspflichten allein noch keine Pflichtverletzung. Vielmehr ist auch dann pflichtgemäßes Handeln nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG möglich; allerdings indiziert der Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 2 AktG eine Pflichtverletzung.
3. Um Informationspflichten zu genügen, müssen grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft werden, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen.
4. Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bedarf einer einschränkenden Auslegung. Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und der Vertrauenswürdigkeit der Gesellschaft interessiert sind. Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15
Untreue I Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH I Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister I Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot I Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen Handlungsbevollmächtigten
1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt.
2. § 39 Ziff. 5 Satz 2 der Vorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz schützt die Vermögensinteressen des Haushaltsgebers.
3. Zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und dem Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister.
4. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen begründet keine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes; denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen.
5. Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, wenn dem Angeklagten eine Handlungsvollmacht für die Gesellschaft erteilt wurde.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14
§ 43 Abs 2 GmbHG 1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet. Die Klägerin […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 02.07.2013 – I-34 U 240/12, 34 U 240/12
BGB §§ 823, 826 BGB; StGB §§ 263, 266 Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich; insoweit ist zwischen etwaigen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11
§ 266 StGB, § 261 StPO, § 264 StPO 1. Eine Pflichtwidrigkeit ist nur dann tatbestandsmäßig i.S.d. § 266 StGB, wenn sie klar und evident ist und zudem schwer wiegt. Der Senat kann offen lassen, ob […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 5 StR 427/12
§ 266 StGB – In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne und die Zahlung von Gewinnvorschüssen für sich allein noch keinen rechtswidrigen Nachteil für die GmbH bedeuten, und zwar selbst dann […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12
StGB § 266; GmbHG §§ 35, 43 a) Grundlage einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann neben Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft auch ein sogenanntes „tatsächliches Treueverhältnis“ sein. b) Ein solches […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10
Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung I Garantenpflicht des Geschäftsführers einer GmbH bzw. des Mitglieds des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vermögensschäden gegenüber außenstehenden Dritten
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 266 StGB, § 283b Abs 1 Nr 3 Buchst b StGB, § 283b Abs 3 StGB, § 283b Abs 6 StGB, § 30 GmbHG Zwar können der GmbH […]
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