Wir vertreten Sie in folgenden, insbesondere mit dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht zusammenhängenden Angelegenheiten: Beratung und Gestaltung zum Recht des Handelsstandes Kaufmannsbegriff Firmenrecht Stellvertretung im Unternehmen Beratung und Gestaltung zum Vertriebsrecht Vertriebsformen Recht der Handelsvertreter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Handelsvertreter
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 28/06
BGB § 667; HGB § 90; UWG §§ 3, 4, 17 Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 151/05
HGB § 89a; BGB §§ 249, 252 Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juni 1963 – VII ZR 272/61
Ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, dem kündigenden Handelsvertreter aber damals noch nicht bekannt war, kann „begründeter Anlaß“ zur Kündigung sein. Der Ausgleichsanspruch ist dann durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (HGB § 89b Abs 3 S 1).
Nach den Rechtsgrundsätzen über das Nachschieben von Kündigungsgründen ist eine Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der nachgeschobene wichtige Grund bereits im Zeitpunkt der Kündigung bestand. Entsprechend ist im Falle der Kündigung des Handelsvertreters nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB diese Kündigung von Anfang an als eine solche zu behandeln, die seinen Ausgleichsanspruch nicht ausschließt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Mai 1958 – II ZR 245/56
Grundsätzlich können zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung, die aus dem bei der Kündigung angegebenen Grund unwirksam wäre, zZt des Anspruchs der Kündigung bereits vorhandene, mit der Kündigungserklärung nicht bekanntgegebene Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend gemacht werden, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigen. Im Einzelfall kann sich nach Treu und Glauben eine Beschränkung auf den zunächst angegebenen Kündigungsgrund ergeben.
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