§ 166 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 93 Abs 1 S 3 AktG, § 116 S 1 AktG 1. Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Hauptversammlung
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 – 20 U 2/14 –
1. Für die isolierte Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Statthaft und zulässig wäre demgegenüber eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss in Kombination mit einer positiven Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters.
2. Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, so ein eventuelles Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Hauptversammlungsleitung auswirken, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters darzustellen. Erst recht stellt ein außerhalb der Hauptversammlung liegendes Verhalten regelmäßig keinen Grund dar, der die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags durch die Mehrheit begründen und die Mehrheit der Aktionäre aus Gründen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichten könnte, einem Abwahlantrag zuzustimmen.
3. Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen sollen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden.
4. Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten des zu Entlastenden in dem der Entlastung zu Grunde liegenden Zeitraum gebilligt. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung kann sich demnach in der Regel nur auf Grund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden. Auf Handlungen in früheren Zeiträumen kann die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden.
5. Die Verfahrenskosten eines Anfechtungsverfahrens gegen einen Entlastungsbeschluss, das wegen Entlastung trotz einer eindeutigen und schwerwiegenden, der Hauptversammlung erkennbaren Pflichtverletzung des zu entlastenden Organs Erfolg hat, stellen keinen Schaden dar, der der Pflichtverletzung des Organs zuzurechnen ist. Das Dazwischentreten der Entscheidung der Hauptversammlung unterbricht den Zurechnungszusammenhang.
6. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in sich abgeschlossene Entscheidungen des Aufsichtsrats der vergangenen Jahre immer wieder daraufhin zu überprüfen, ob diese rechtmäßig waren. Er muss ohne besondere Veranlassung nicht jährlich erneut darüber befinden, ob vor mehreren Jahren auf Grund einer Aufsichtsratsentscheidung gezahlte Vorstandsvergütungen und Abfindungen damals zu Recht bezahlt wurden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Aufsichtsrat Kenntnis von der Unwirksamkeit der damals abgeschlossenen Vereinbarungen hatte oder sich ihm diese – auch auf Grund neuerer Erkenntnisse – aufdrängen musste.
7. Zur Anfechtung wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit behaupteten unzureichenden Auskunftserteilungen in der Hauptversammlung betreffend die Entlastung der Organe sowie die Wahl des Aufsichtsrats.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – II ZR 142/14
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den Vorstand; Ausschluss einer Beschlussanfechtungsbefugnis des Vorstands
1a. Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts.
1b. Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben.
2. Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende Anfechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14
AktG §§ 130, 241 Nr. 2; BGB § 139 a) Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 30.07.2014 – 2 U 920/13
AktG §§ 124, 241 1. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 241 AktG abschließend aufgezählt. Im Hinblick auf die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung der HauptversammlungHauptversammlung führt nur ein Verstoß gegen die in § […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Juli 2014 – II ZR 174/13
AktG §§ 84, 93 Abs. 4 Wenn das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 – 11 Wx 49/14
Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
1. Das Einberufungsverlangen einer Minderheit wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es gestellt wird, obwohl die ordentliche Hauptversammlung bevorsteht und die beantragte Beschlussfassung nicht dringlich ist. Ein Zuwarten auf die nächste ordentliche Hauptversammlung scheidet jedoch aus, wenn Gegenstand der Beratung und ggf. Beschlussfassung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft und Dritte sein soll, da es insofern auf der Hand liegt, dass die Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen nicht ohne weiteres bis zur nächsten und nur einmal im Geschäftsjahr stattfindenden Hauptversammlung zurückgestellt werden kann.
2. Sofern der Gegenstand in der letzten ordentlichen Hauptversammlung beraten wurde, es aber nicht zu einer Beschlussfassung gekommen ist, ist das Einberufungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich. Denn aus der Beratung des Gegenstandes bei einer früheren Hauptversammlung könnte nur dann ein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, wenn ein Aktionär bei unveränderter Sachlage versuchen würde, eine erneute Abstimmung über einen Vorschlag zu erzwingen, der bereits bei einer früheren Hauptversammlung abgelehnt worden ist, aber nicht bei einer fehlenden Beschlussfassung.
3. Das Einberufungsverlangen ist nicht wegen Anstrebens eines rechtswidrigen Beschlusses rechtsmissbräuchlich, wenn der Beratungsgegenstand, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Beteiligungen, hinreichend bestimmt bezeichnet ist und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten.
Eintrag lesenAktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft kann Strukturvorteile für sich beanspruchen. Kleinteilige Stückelung des Grundkapitals in Aktien und erleichterte Übertragbarkeit der Aktien sind ebenso Vorteile der Aktiengesellschaft wie die mögliche Anonymisierung des Aktieninhabers. Der Aktionär verfolgt im Wesentlichen Anlageinteressen. […]
Eintrag lesenSchiedsgerichtsbarkeit und Mediation
Die Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit durch Schiedsgerichte und Mediation kann für die Betroffenen mit Zeit- und Kostenersparnissen verbunden sein. Schiedsgerichtsverfahren bieten zudem den Vorteil, durch die Möglichkeit der Richterauswahl besonders sachkundige Schiedsrichter zu erhalten. […]
Eintrag lesenUnternehmensnachfolge
Der generationsübergreifende Bestand des Unternehmens innerhalb der Familie kann durch Gestaltung der Unternehmensnachfolge am besten gesichert werden. Wird die Nachfolge innerhalb der Familie nicht angestrebt, ist die Weitergabe des Unternehmens an langjährige Mitarbeiter oder an […]
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