Informationsrechte
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Hauptversammlungsbeschluss
OLG München, Beschluss vom 29.01.2019 – 7 AktG 2/18
AktG § 36 Abs. 2, § 36a, § 186 Abs. 5, § 246a Abs. 1 ZPO § 291 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15
AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 122 Abs. 1-3, § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 241 Nr. 1 und 2, […]
Eintrag lesenOberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 – 20 U 2/14 –
1. Für die isolierte Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Statthaft und zulässig wäre demgegenüber eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss in Kombination mit einer positiven Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters.
2. Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, so ein eventuelles Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Hauptversammlungsleitung auswirken, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters darzustellen. Erst recht stellt ein außerhalb der Hauptversammlung liegendes Verhalten regelmäßig keinen Grund dar, der die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags durch die Mehrheit begründen und die Mehrheit der Aktionäre aus Gründen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichten könnte, einem Abwahlantrag zuzustimmen.
3. Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen sollen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden.
4. Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten des zu Entlastenden in dem der Entlastung zu Grunde liegenden Zeitraum gebilligt. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung kann sich demnach in der Regel nur auf Grund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden. Auf Handlungen in früheren Zeiträumen kann die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden.
5. Die Verfahrenskosten eines Anfechtungsverfahrens gegen einen Entlastungsbeschluss, das wegen Entlastung trotz einer eindeutigen und schwerwiegenden, der Hauptversammlung erkennbaren Pflichtverletzung des zu entlastenden Organs Erfolg hat, stellen keinen Schaden dar, der der Pflichtverletzung des Organs zuzurechnen ist. Das Dazwischentreten der Entscheidung der Hauptversammlung unterbricht den Zurechnungszusammenhang.
6. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in sich abgeschlossene Entscheidungen des Aufsichtsrats der vergangenen Jahre immer wieder daraufhin zu überprüfen, ob diese rechtmäßig waren. Er muss ohne besondere Veranlassung nicht jährlich erneut darüber befinden, ob vor mehreren Jahren auf Grund einer Aufsichtsratsentscheidung gezahlte Vorstandsvergütungen und Abfindungen damals zu Recht bezahlt wurden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Aufsichtsrat Kenntnis von der Unwirksamkeit der damals abgeschlossenen Vereinbarungen hatte oder sich ihm diese – auch auf Grund neuerer Erkenntnisse – aufdrängen musste.
7. Zur Anfechtung wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit behaupteten unzureichenden Auskunftserteilungen in der Hauptversammlung betreffend die Entlastung der Organe sowie die Wahl des Aufsichtsrats.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 181/14
AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 241 Nr. 2 AktG Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Zustimmung zum Ab-schluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Land-schafts- und Grünanlagenbau M. GmbH als beherrschter Gesell-schaft) ist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14
AktG §§ 130, 241 Nr. 2; BGB § 139 a) Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 31.07.2014 – 31 Wx 274/14
AktG § 179 1. Gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung; allein dieser ist die Regelungszuständigkeit zugewiesen. Diese Vorschrift ist Ausfluss des Grundsatzes, dass die Aktionäre die […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Beschluss vom 11.06.2014 – 1 W 18/13
1. In der Stollwerk-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, wenn ein „längerer Zeitraum“ zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Absicht des „Squeeze-out“ und der Beschlussfassung der Hauptversammlung liege, zum Schutz von Minderheitsaktionäre und um […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2012 – 20 AktG 1/12
AktG §§ 16, 17, 20, 124, 182, 186, 246a 1. Maßgeblich für die Grenze des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist nicht der – den Betrag von 1.000 Euro übersteigende – Kurswert, sondern […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11
AktG §§ 113, 114, 120, 131, 161, 243; SE-VO, SEAG a) Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer mit Sitz in Deutschland gegründeten Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) richtet sich nach den Regeln des deutschen Aktiengesetzes. […]
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