Unternehmensrechtliches Verfahren für eine GmbH & Co. KG I Informationsrecht des Kommanditisten nach neuem Recht I berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungantrag I wirtschaftlich nachteilige Auswirkung der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer
1. Die Möglichkeit, nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31. Dezember 2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. scheidet aus.
3. Ist ein Antrag zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist.
4. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat.
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