Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner durch das Registergericht
1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 – 22 W 15/18 und vom 14. Oktober 2022 – 22 W 43/22).
Eintrag lesen