Grundbuchsache: Identitätsnachweis zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR
1. Die Identität zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Zum einen kann der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch gesiegelte Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die erwerbende Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden und dem nachkommt.
2. Zum anderen kann Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB entsprechend angewandt werden. Der Nachweis der Identität der Beteiligten mit der nunmehrigen eGbR wird danach durch die Bewilligung seitens aller im Grundbuch vermerkten Gesellschafter sowie der Zustimmung durch die im Register ausgewiesene eGbR geführt, wenn die GbR bereits mit ihren Gesellschaftern im Grundbuch eingetragen ist. Da insoweit der Notar bevollmächtigt werden kann, ist eine entsprechende Bewilligungsabgabe durch ihn mittels gesiegelter Eigenurkunde nach Eintragung der GbR möglich.
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