Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie – längstens für zwei Jahre – seinen bisherigen Partnern belassen muss.
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