Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB zu einer dritten Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, entsteht insbesondere dann, wenn dieser Dritte in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist diese Regelung nicht abschließend. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Dritte eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt; bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Dritten bzw. Eigeninteressen des Dritten handelt es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Fallgruppen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu einem Dritten (vgl. nur Grüneberg / Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311 Rz. 61, 63), die zwar in der Lebenswirklichkeit häufig ineinander übergehen werden, aber doch je für sich ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen können.
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