GmbHG § 51a; AktG §§ 93, 116 Das auf § 51a GmbHG gestützte Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH, die dem Mitbestimmungsgesetz 1976 unterliegt, erstreckt sich auch auf die Protokolle des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Zutreffend hat […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03. Dezember 1993 – 4 U 16/93 – 2, 4 U 16/93
§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kann seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer nicht im Klagewege auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der GmbH in Anspruch nehmen. Einer solchen Klage fehlt das […]
Eintrag lesenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Juli 1993 – 3Z BR 6/93
Handelsregistereintragung einer Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer I Nichtigkeit eines unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses I Wiederaufleben des Geschäftsführeramtes nach Wegfall der Amtsunfähigkeit wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit
1. In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH können wirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung einverstanden sind. Nicht anwesend iS von GmbHG § 51 Abs 3 ist deshalb ein geschäftsunfähiger Gesellschafter; das erforderliche Einverständnis zur Beschlußfassung kann nur sein gesetzlicher Vertreter abgeben.
2. Hat ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit verloren, weil seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit weggefallen ist, so bedarf es nach Wiedererlangung seiner vollen Geschäftsfähigkeit einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer; sein Amt lebt auch nach Wegfall seiner Amtsunfähigkeit nicht von selbst wieder auf.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 29.11.1991 – 26 W 15/91
ZPO § 935, § 940 1. Eine auf Auskunftserteilung gerichteten einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich abzulehnen. 2. Auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügungen sind grundsätzlich nur bei verbotener Eigenmacht im Rahmen des Besitzschutzes zuzulassen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Dezember 1987 – II ZR 86/87
GmbHG §§ 47, 51a, 51b a) Für eine Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss gemäß § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklärung […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 11 W 135/84
§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG 1. Die in der Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 1967-10-10 (GBl S 218) enthaltene Zuständigkeitskonzentration für Fälle des AktG § 132Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 132 Abs […]
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