ZPO §§ 767, 888 1. Die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs sowie eines Anspruchs auf Vorlage von Belegen richtet sich als unvertretbare Handlungen nach § 888 ZPO (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:OLGOLG Celle, MDR 1998, 923; […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Informationserzwingungsverfahren
BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95
GmbHG §§ 51a, 51b; AktG §§ 99, 132 a) Hat ein GmbH-Gesellschafter mit einem als „Klage“ bezeichneten und an die Kammer für Handelssachen gerichteten Schriftsatz Auskunftsansprüche gem. § 51a GmbHG geltend gemacht und hat sodann das […]
Eintrag lesenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Juli 1993 – 3Z BR 6/93
Handelsregistereintragung einer Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer I Nichtigkeit eines unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses I Wiederaufleben des Geschäftsführeramtes nach Wegfall der Amtsunfähigkeit wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit
1. In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH können wirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung einverstanden sind. Nicht anwesend iS von GmbHG § 51 Abs 3 ist deshalb ein geschäftsunfähiger Gesellschafter; das erforderliche Einverständnis zur Beschlußfassung kann nur sein gesetzlicher Vertreter abgeben.
2. Hat ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit verloren, weil seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit weggefallen ist, so bedarf es nach Wiedererlangung seiner vollen Geschäftsfähigkeit einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer; sein Amt lebt auch nach Wegfall seiner Amtsunfähigkeit nicht von selbst wieder auf.
Eintrag lesenBayObLG. Beschluss vom 04.07.1991 – BReG 3 Z 151/90
HGB § 166 1. Auch der außerordentliche Informationsanspruch des Kommanditisten nach HGB § 166 Abs. 3 richtet sich regelmäßig gegen die Gesellschaft. 2. Offen bleibt, ob die bloße Verweigerung des Anspruchs aus HGB § 166 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.1984 – 11 W 135/84
GmbHG §§ 51a, 51b 1. Die Antragsberechtigung nach § 51b S. 2 GmbHG setzt voraus, dass der begehrte Auskunftsanspruch oder Einsichtsanspruch vorgerichtlich geltend gemacht wurde; antragsberechtigt ist auch der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis zwar gekündigt hat, […]
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 06.07.1984 – 11 U 68/84
AktG §§ 132, 243, 246; GmbHG § 51a 1. Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf Beschlussmängel innerhalb einer GmbH entsprechend anwendbar. 2. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung sind den Gesellschaftern […]
Eintrag lesen