Aktiengesellschaft I Auskunftsanspruch eines besonderen Vertreters gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
1. Von der Gesellschaft bzw. dem Vorstand als dort zuständigem Organ kann ein besonderer Vertreter im Sinne des § 147 AktG zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Informationen verlangen. Ihm steht dabei ein weitreichendes, nur durch den Gesichtspunkt unsachgemäßer Ausübung begrenztes Ermessen zu.
2. Auf die Begründetheit des Informationsverlangens hat es keinen Einfluss, wenn die betroffenen Beschlüsse nach § 243 AktG anfechtbar sind. Denn solange keine rechtskräftige Nichtigerklärung vorliegt, sind die Beschlüsse vorläufig wirksam.
3. Indem der Gesetzgeber in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG eine kurze Frist nicht etwa nur für irgendwelche Maßnahmen zur Rechtswahrung, sondern für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs vorgesehen hat und überdies den Fristbeginn weder vom Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, noch gar vom Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der der Tätigkeit des besonderen Vertreters zugrundeliegenden Hauptversammlungsbeschlüsse abhängig gemacht hat, hat er den besonderen Vertreter zu unverzüglichen Maßnahmen veranlasst, die hinsichtlich des Auskunftsbegehrens einen Eilbedarf und Verfügungsgrund begründen.
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