BGB §§ 1205, 1293; DepotG § 9a; InsO §§ 166, 173 a) Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies […]
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