1. Der satzungsändernde Beschluss der Hauptversammlung über die Zulässigkeit der Zwangseinziehung von Aktien bedarf nicht der Zustimmung der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien durch einen Sonderbeschluss.
2. Erst der spätere Einziehungsbeschluss, nicht bereits die satzungsändernden Gestattung, muss sich am Maßstab des § 237 Abs. 1 S. 2 AktG messen lassen.
3. Eine Zwangseinziehung von Aktien kann für den Fall der Insolvenz eines Aktionärs bestimmt werden.
Eintrag lesen