Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 – VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Internet
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – KVR 69/19
GWB §§ 19, 65 a) Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung setzt bei einem Konditionenmissbrauch nach §19 Abs.1 GWB nicht stets einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen […]
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