Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Jahresabschluß
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – II ZR 56/20
Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft I Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss
1. Die anhand § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten markieren nach dem in § 253 Abs. 1 HGB kodifizierten Anschaffungswertprinzip (Aktivierung von Vermögensgegenständen mit ihren Anschaffungskosten) die Wertobergrenze der Bewertung. Als Zugangswerte, mit denen angeschaffte Vermögensgegenstände erstmals bilanziert werden, bilden sie den Ausgangspunkt für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz.
2. Die Aktivierbarkeit der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Zugangsbewertung schließt aber eine Wertberichtigung noch in der laufenden Abrechnungsperiode im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses nicht aus. Liegen die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögensgegenstandes und kommt es dadurch zu Überwertungen bei der Zugangsbewertung, ist im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB zu erfolgen hat.
3. Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Es ist jeweils auf den Börsen-/Marktpreis oder sonstigen Zeitwert abzustellen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
4. Bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für den Jahresabschluss 2011 einer zwischenzeitlich insolventen) Aktiengesellschaft waren gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB in der Fassung vom 25. Mai 2005 (jetzt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder gemäß § 253 Abs. 4 HGB außerplanmäßige Abschreibungen der vorperiodisch angefallenen Gebühren und Provisionen vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert am Abschlussstichtag voraussichtlich dauernd niedriger war als der Buchwert. Jedenfalls durften in diesem Jahresabschluss ein Golddepot („Goldsparplan“) nicht mehr mit den vorperiodischen Anschaffungskosten aktiviert werden.
5. Was als voraussichtlich dauernde Wertminderung anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Wegen der Geltung des Vorsichtsprinzips werden Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zweifel als voraussichtlich dauernd und nur ausnahmsweise als voraussichtlich vorübergehend angesehen.
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZR 127/16
Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft I Pflichten des beitretenden Gesellschafters
Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 11.01.2006 – 12 U 88/05
Abberufung als Geschäftsführer, Anstellungsvertrag, Außerordentliche Kündigung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Direktversicherung, Fristlose Kündigung, Gesellschaftsvertrag, Grundstückskaufverträge, Hausverwaltervertrag, Jahresabschluß, Kein Vergütungsanspruch, Klageantrag, Kündigungsgründe, Pflichtwidrigkeit, Präklusionswirkung, Schriftlicher Mietvertrag, Sonderzahlung, Widerklage, Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Zustimmungserfordernis
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 – VIII ZR 349/03
GmbH I Schadensersatzanspruch des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Gesellschafter bei Vereitelung des ihm vertraglich zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.
2. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
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