Die Gesellschafter einer GmbH bestimmen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie fassen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuvor müssen alle Gesellschafter die Gelegenheit erhalten, an der gesellschaftsinternen Willensbildung mitzuwirken. Die Gesellschafterversammlung verlangt ein […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Jahresabschluss
OLG München, Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 – 3 U 6014/21
Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat – in Übereinstimmung mit entsprechenden Hinweisen, die der 8. Zivilsenat in Parallelverfahren erteilt hat – darauf hin, dass das Verfahren aller Voraussicht nach der mündlichen Verhandlung bedarf, weil die Entscheidung des Landgerichts – wie in zahlreichen Parallelverfahren – an Rechts- und Verfahrensfehlern leiden dürfte, durch die eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme in erster Instanz vermieden wurde.
Eintrag lesenGmbH-Recht l Gesellschafterstreit I Ausschluss I Auseinandersetzung I Abberufung
Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20
Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – II ZR 56/20
Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft I Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss
1. Die anhand § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten markieren nach dem in § 253 Abs. 1 HGB kodifizierten Anschaffungswertprinzip (Aktivierung von Vermögensgegenständen mit ihren Anschaffungskosten) die Wertobergrenze der Bewertung. Als Zugangswerte, mit denen angeschaffte Vermögensgegenstände erstmals bilanziert werden, bilden sie den Ausgangspunkt für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz.
2. Die Aktivierbarkeit der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Zugangsbewertung schließt aber eine Wertberichtigung noch in der laufenden Abrechnungsperiode im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses nicht aus. Liegen die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögensgegenstandes und kommt es dadurch zu Überwertungen bei der Zugangsbewertung, ist im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB zu erfolgen hat.
3. Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Es ist jeweils auf den Börsen-/Marktpreis oder sonstigen Zeitwert abzustellen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
4. Bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für den Jahresabschluss 2011 einer zwischenzeitlich insolventen) Aktiengesellschaft waren gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB in der Fassung vom 25. Mai 2005 (jetzt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder gemäß § 253 Abs. 4 HGB außerplanmäßige Abschreibungen der vorperiodisch angefallenen Gebühren und Provisionen vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert am Abschlussstichtag voraussichtlich dauernd niedriger war als der Buchwert. Jedenfalls durften in diesem Jahresabschluss ein Golddepot („Goldsparplan“) nicht mehr mit den vorperiodischen Anschaffungskosten aktiviert werden.
5. Was als voraussichtlich dauernde Wertminderung anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Wegen der Geltung des Vorsichtsprinzips werden Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zweifel als voraussichtlich dauernd und nur ausnahmsweise als voraussichtlich vorübergehend angesehen.
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Eintrag lesenOLG Jena, Urteil vom 21.04.2021 – 2 U 112/15
Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses I § 256 AktG I Überbewertung I Rückstellungen I Wesentlichkeit
Eintrag lesenUmwandlung eG in GmbH
Genossenschaftsmitglieder, Aufsichtsräte und Vorstände von Genossenschaften denken regelmäßig über eine Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Gesellschaftsform nach, um am Vermögenszuwachs des Unternehmens der Genossenschaft nachhaltig teilhaben zu können. Eine formwechselnde Umwandlung einer Genossenschaft in […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 28. April 2020 – VI R 44/17
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer I Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
Die Feststellung des Jahresabschlusses hat auch bei einer GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz. Im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist die Feststellung des Jahresabschlusses ein konstitutiv wirkender Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit dem diese dessen Richtigkeit anerkennen. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines –zivilrechtlich verbindlichen– Schuldanerkenntnisses ergeben können. Die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen –in der Form der korporativen Beschlussfassung– obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 42a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 2020 – II ZR 56/18
Kommanditgesellschaft auf Aktien I Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen I alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Komplementärs
1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat.
2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
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