§ 30 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 135 InsO, § 148 Abs 1 InsO Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 – 7 U 180/12
GmbHG §§ 30, 31; InsO § 133, 138 1. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Unterbilanz liegt vor, wenn […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2015 – 6 U 195/12
GmbHG §§ 30, 43, 64; InsO 17, 19 1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 2. Wenn eine […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – II ZR 360/13
Insolvente GmbH & Co. KG I Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten
1. Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.
2. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Eintrag lesenOLG Celle, Beschluss vom 22.10.2014 – 9 W 124/14
GmbHG § 5; AktG § 26 1. Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-€ Gründungskosten bis zu 15.000,-€ trägt, stellt dies einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – II ZR 30/11
AktG §§ 57, 241, 243, 311, 317 a) Bestätigungsbeschlüsse sind nichtig, wenn die Ausgangsbeschlüsse nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. Einem Bestätigungsbeschluss haftet ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls an (BGH, Urteil vom […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 252/10
1. Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.
2. Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens.
3. Von § 43a GmbHG wird nur die Ausreichung eines Darlehens erfasst. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.
2. Der Versammlungsleiter darf – auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen – über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08
ADCOCOM GmbHG §§ 19, 30, 31, 56; EGGmbHG § 3 a) Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 11.12.2008 – 18 U 138/07
Erstattung verbotener Rückzahlungen I Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln für Darlehensrückzahlungen vor Rechtsänderung I Passivierung von Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus
1. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der ab 1. November 2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1. November 2008 erfolgte Rückzahlungen auf ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann nicht, wenn vor dem 1. November 2008 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vielmehr finden auf diese Altfälle die sog. Rechtsprechungsregeln weiterhin Anwendung.
2. Auch ein im Gesellschaftsvertrag neben der Hafteinlage vereinbartes Darlehen eines Gesellschafters ist im Überschuldungsstatus zu passivieren, sofern nicht ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.
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