1. Ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff. KapMuG vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8 KapMuG nicht zu prüfen. Die Entscheidung über die Aussetzung hängt vielmehr ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19 -, Rn. 20 f.; Ablehnung von BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18, Rn. 14).
2. Das Musterverfahren ist hier außerdem statthaft. Festgestellt werden soll hier als Haupttat die „Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der W. AG“. Die Beklagte zu 1) als Abschlussprüferin soll dem Vorlagebeschluss zufolge zu dieser Haupttat durch ihre angeblich unrichtigen Bestätigungsvermerke (nur) Beihilfe gem. § 830 Abs. 2 BGB geleistet haben. Bei dieser Sachlage sind die Bestätigungsvermerke der Beklagten zu 1) und deren angebliche Unrichtigkeit nicht selbst unmittelbarer Gegenstand des Musterverfahrens, sondern (nur) die behauptete Unterstützungshandlung zur Haupttat der W. AG. Dagegen bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht i.S.v. § 8 KapMuG von den geltend gemachten Feststellungszielen ab, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebung und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. Dabei hat nicht etwa lediglich eine kursorische Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden, sondern eine volle Sachprüfung nach Grund und Höhe des Anspruchs – dabei kann hier dahinstehen, ob dem Prozessgericht insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (ablehnend BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18).
4. Wenn und soweit die Klage – ggf. nach entsprechendem Hinweis gem. § 139 ZPO – unschlüssig oder ohne ausreichende Beweisangebote ist, ist sie abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen (vgl. dazu ausführlich bereits Senat, Beschluss vom 27.01.2022 – 8 W 1818/21, zur Aussetzung gem. § 149 ZPO in einem Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen der W. AG, rechtskräftig).
5. Durch Aussetzung gem. § 8 KapMuG werden auch bisher nicht als Musterbeklagte vorgesehene Beklagte gem. § 9 Abs. 5 KapMuG zu Musterbeklagten des Musterverfahrens.
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