§ 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 8 GmbHG 1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kein Rechtsanspruch auf Entlastung
LG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2018 – 3-03 O 8/17
§ 119 HGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG Allein die Tatsache einer von einem Gesellschafter angestrengten actio pro socio gegen den Geschäftsführer der Komplementärin schließt die Entlastung der Komplementärin, wodurch […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 193/02
GmbH I Unterlassene Beaufsichtigung des einzigen Mitgesellschafters keine haftungsbegründende Pflichtverletzung bezüglich Scheckunterschlagung Tragweite eines Entlastungs- und Generalbereinigungsbeschlusses
1. Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
2. Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2001 – 6 U 64/00
GmbHG § 46, 47; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 242 1. Hat die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen, so ist der Erwerber […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Mai 1985 – II ZR 165/84
GmbHG § 46; ZPO § 256 a) Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. c) Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Oktober 1958 – II ZR 253/56
Die Entlastung von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.
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