GmbHG §§ 47, 48 a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Dr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungsleiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kein Richter in eigener Sache
BGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07
GmbH I Anfechtbarkeit eines Vorratsbeschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters von der Informationserteilung für die Zeit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen I Stimmrechtsausschluss des an einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers beteiligten Gesellschafters bei der Abstimmung über die Geschäftsführerabberufung
1. Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2. Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.1998 – 25 U 39/98
§ 209 BGB, § 212 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 4 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 8 […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 02. November 1992 – 8 U 43/92
§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG Die in GmbHG § 47 Abs 4 S 2 enthaltenden Stimmverbote können nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG war der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 – II ZR 74/85
Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Mitgesellschafters
1. Bei der Beschlußfassung über die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages darf der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen.
2. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht darauf abgestellt werden, daß das Dienstverhältnis allein schon wegen einer ordentlichen Kündigung abgelaufen ist, wenn sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages sämtliche Gesellschafter einig waren, daß der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und Mitgesellschafters bei Fehlen eines wichtigen Grundes nicht ohne seine Zustimmung beendet werden könne. Insoweit muß erst die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung geklärt werden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 73/85
GmbH – Gesellschafterbeschluss I Verbindung der Anfechtungsklage mit positiver Beschlußfeststellungsklage I Stimmrechtsausschluss
1. Wird in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen stimmt, so kann die gegen den ablehnenden Beschluß erhobene Anfechtungsklage mit der Feststellung verbunden werden, der Antrag sei angenommen worden, sofern der Geschäftsführer – falls das nicht gewährleistet ist, das Gericht – die widersprechenden Gesellschafter von der Erhebung beider Klagen in Kenntnis setzt (Ergänzung BGH, 1983-10-26, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320).
2. Wird darüber abgestimmt, ob ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden soll, der der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter zusteht, so ist nicht nur der unmittelbar betroffene, sondern grundsätzlich auch der Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, der mit ihm gemeinsam die Pflichtverletzung begangen hat. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn es um die Bestellung des Organs geht, das die Gesellschaft im Prozeß gegen Geschäftsführer und Gesellschafter vertreten soll.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 – II ZR 110/82
Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Zum Widerruf der Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH mit zwei gleich hoch beteiligten Gesellschaftern.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. März 1961 – II ZR 190/59
Verwaltung einer Gemeinschaft – Kündigung der Übertragung der Verwaltung
aben die Teilhaber einer Gemeinschaft einstimmig einem Teilhaber die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes übertragen, so können die übrigen Teilhaber beim Eintritt eines wichtigen Grundes diese Übertragung kündigen.
Eintrag lesen