Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Keine Beobachtung der wirtschaftlichen Lage und bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung keinen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen
KG Berlin, Urteil vom 11. März 2005 – 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts I Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags
Erfährt das Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, das ressortmäßig für den Fondsvertrieb zuständig ist, als privater Anleger von der finanziellen Schieflage eines Fonds und hat er zudem Kenntnis von Beanstandungen eines Steuerberaters gegenüber diesem Fonds, ist er im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts gehalten, den gesamten Vorstand hierüber zu unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung, begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 9/94
GmbH I Überwachungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation I Verletzung der Überwachungspflicht als Kündigungsgrund
1. Der GmbH-Geschäftsführer kann dem Gebot des GmbHG § 49 Abs 3 auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nur nachkommen, wenn er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachtet und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand verschafft.
2. Deshalb muß der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen, die ihm die dafür erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
3. Aus der Überwachungspflicht ist der Geschäftsführer nicht entlassen, wenn ein wesentlicher Teil der Buchhaltungsarbeiten am Sitz der die GmbH beherrschenden Gesellschafterin erledigt wird.
4. Es kann aber an einem wichtigen Grund für die auf die Verletzung der Überwachungspflicht gestützte Kündigung des Anstellungsverhältnisses fehlen, wenn der die GmbH beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführer im Innenverhältnis von seiner Überwachungsaufgabe freigestellt hatte.
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