§ 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 8 GmbHG 1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Keine Beschränkung bei Schutz der Gläubiger und Allgemeinheit
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2000 – 19 U 173/99
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem wegen einer ohne Zustimmung vorgenommenen Kapitalherabsetzung nicht befriedigten Gläubiger
Dem Gläubiger einer GmbH, der eine Forderung angemeldet hat, aber wegen Kapitalherabsetzung bei der GmbH nicht befriedigt wird, steht gegen den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter gemäß BGB § 823 Abs 2, GmbHG § 58 Abs 1 Nr 2 ein Schadensersatzanspruch zu, wenn seine Zustimmung zur Kapitalherabsetzung nicht eingeholt worden und eine Sicherstellung nicht erfolgt ist. Für den entstandenen Schaden hat der Geschäftsführer gegenüber dem Gläubiger direkt einzustehen und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die GmbH die geltend gemachte Forderung bestritten hatte.
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