1. Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht unverzichtbar voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist (vgl. BGH, 2. Juli 2007, II ZR 111/05=NJW 2008, 69).(Rn.42)
2. Eine automatische Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist möglich. Sie muss jedoch zwingend ausdrücklich in der Satzung klar und auch für Nichtjuristen leicht nachvollziehbar geregelt sein. Nur in der Satzung als Verfassung des Vereins können die für ihn wesentlichen Grundentscheidungen mit verbindlicher Wirkung für den Verein und dessen Mitglieder getroffen werden. Zu diesen wesentlichen Grundentscheidungen gehört die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft. In der Vereinssatzung muss weiter geregelt sein, welches Organ des Vereins für die Feststellung des Tatbestandes der Beendigung der Mitgliedschaft zuständig ist (vgl. OLG Hamm, 20. Juni 2001, 8 U 77/01=OLGR Hamm, 2001, 389).(Rn.50)
3. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Vertretung der GmbH im Prozess über Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung, die gewährleisten sollen, dass die Vertretung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiellrechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt, sind auf den Fall der Vertretung des Vereins bei der Verteidigung gegen Nichtigkeitsfeststellungsklage, die (auch) die Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung betrifft, anwendbar (vgl. BGH, 10. November 1980, II ZR 51/80=NJW 1981, 1041).(Rn.61)
4. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglieds abzustellen., das bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt. Relevant ist der Verfahrensfehler immer dann, wenn er das Teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters respektive eines Vereinsmitgliedes berührt und dem Beschluss dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet Bei einem Ladungsmangel ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (vgl. BGH, 2. Juli 2007, II ZR 111/05=NJW 2008, 69).(Rn.68)
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