Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers I Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung I Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen durch die Gesellschafterversammlung I Darlegungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund I fehlender Auskunftsbereitschaft bei einer Anhörung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als eigenständiger Kündigungsgrund
1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGH, 15. Juni 1998, II ZR 318/96, BGHZ 139, 89 (92)).
3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.
4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.
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