Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
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