AktG §§ 246, 248, 249; ZPO § 66 1. Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann nicht nur der auf Klägerseite beitretende Aktionär (Anschluss BGH, 23. April 2007, II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, und BGH, 25. Mai 2008, II ZB 23/07, WM 2008, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Klagefrist
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 – 14 U 24/08
HGB §§ 119, 164 1. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, die ihre mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar berühren (vgl. BGH, WM 1991, 509; BGH, NJW 1999, 3113). 2. […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2008 – 1 U 450/07 – 142, 1 U 450/07
ZPO § 256 1. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann grundsätzlich durch eine nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:OLGOLG Hamm, NJW-RR 1997, 989 m. w. N. […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2006 – 12 U 3800/04
AktG §§ 23, 120, 170, 171, 174, 175, 243, 246, 248; HGB §§ 248, 264, 267; ZPO § 66 1. Ein Aktionär hat bei einer Nichtigkeits– oder Anfechtungsklage gem. § 66 Abs. 1 ZPO ein Interventionsinteresse, da durch […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 28.03.2001 – 7 U 5341/00
BGB §§ 273, 719; HGB §§ 119, 161 1. Grundsätzlich gibt es bei einer Kommanditgesellschaft keine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Daraus folgt aber nicht, dass sich jeder Gesellschafter zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Beschlussmangel berufen […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000 – 16 U 59/99
GmbH I Geltung der Klagefrist für die Einführung der Anfechtungsgründe I Stimmrecht eines Gesellschafters nach Kündigung I Ankündigung von Tagesordnungspunkten
1. Die Klagefrist von einem Monat nach AktG § 246 Abs 1 gilt nicht nur für die Klageerhebung als Formalakt, sondern auch für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit, die jedenfalls „in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht erfolgt sein muß.
2. Ein Gesellschafter, der seinen Willen, die Gesellschaft zu verlassen, durch eine Kündigung bereits erklärt hat, diesen Willen aber noch nicht durch eine Abtretung des Geschäftsanteils verwirklichen konnte, bleibt auf der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt. Allerdings ist er in besonderem Maße zur Zurückhaltung verpflichtet und darf nicht ohne triftigen Grund gegen eine von den anderen Gesellschaftern vorgeschlagene und sachlich vertretbare Maßnahme stimmen, die sein Vermögensinteressen weder unmittelbar noch mittelbar in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Sein Stimmrecht ist bei der Beschlußfassung über die Teilung seines Geschäftsanteils sowie über die Genehmigung der Anteilsübertragung nicht gemäß GmbH § 47 Abs 4 S 2 ausgeschlossen.
3. Die Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs wird durch die Gerichtsvollzieherzustellung gewahrt.
4. Die Ankündigung in der Einladung zur Gesellschafterversammlung „Beschlußfassung über die Zulassung der nach dem Zeitpunkt der Einladung eingegangenen TOP“ genügt nicht den Anforderungen des GmbHG § 51 Abs 4. Gleichwohl gefaßte Beschlüsse sind nicht nichtig, aber anfechtbar.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98
BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 242; HGB §§ 119, 161; ZPO § 256 a) Bei einer Personengesellschaft – auch einer körperschaftlich strukturierten Publikums-KG – unterliegt die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 205/98
GmbHG §§ 38, 46; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 a) Wenn eine Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ausscheidet, weil ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist (vgl. BGHZ […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94
HGB §§ 119, 161; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass Beschlussmängel binnen einer zweiwöchigen „Ausschlussfrist“ geltend zu machen sind, greift unzulässig in das unverzichtbare Recht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88
Änderung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlung der GmbH durch Satzungsänderung (hier für kommunale Behörden); Anfechtungsmöglichkeit
1. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.
2. Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH.
Eintrag lesen