§ 246 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 306 AktG, § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 269 ZPO
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren die Klage zurück, kann ein streitgenössischer Nebenintervenient das Verfahren nicht selbstständig fortführen. Eine entsprechende Anwendung der abweichenden Regeln für das Spruchstellenverfahren ist nicht möglich.
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