Für die Bemessung des Streitwerts eines Klagezulassungsverfahrens gem. § 148 AktG ist – innerhalb der von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Halbs. 2 GKG vorgegebenen Obergrenzen – grundsätzlich der volle Wert der beabsichtigten Ersatzanspruchsklage maßgeblich.
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