Kommanditistenhaftung I Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter I Verteilung der Darlegungslast bei Einwand der Deckung von Gesellschaftsschulden durch Zahlungen anderer Kommanditisten
1. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde (Festhaltung BGH, 21. Juli 2020, II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869, und BGH, 10. November 2020, II ZR 132/19, WM 2020, 2372).
2. Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist deshalb ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist.
3. Ist der Insolvenzverwalter dieser Darlegungslast nachgekommen, liegt in seiner Bezugnahme auf diesen Vortrag durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung die Behauptung, diese Zahlen seien im Wesentlichen noch aktuell.
4. Erhebliche Veränderungen der vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung müsste der Kommanditist darlegen.
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