§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 116 HGB i.V.m. §§ 163, 161 Abs. 2 HGB 1. Die Feststellungsklage der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte will mit ihrem Widerklageantrag einen ihr selbst zustehenden Ausgleichsanspruch gegen die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kompetenzüberschreitung
OLG München, Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14
§ 43 Abs 2 GmbHG 1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet. Die Klägerin […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 29.07.2015 – 7 U 39/15
Die Gesamtschau der festgestellten Verfehlungen eines GmbH-Geschäftsführers kann im Hinblick darauf, dass – trotz der langen Dauer des Anstellungsverhältnisses – die ordentliche Kündigungsfrist lediglich ein halbes Jahr beträgt, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 626 BGB nicht rechtfertigen, wenn einerseits die von der Gesellschaft herangezogenen Verfehlungen des Geschäftsführers teilweise sehr lange zurückliegen und es sich andererseits zum Teil um leichtere Pflichtverletzungen handelt, die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft hätten.
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03..2015 – 1 U 113/14
§ 519 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 519 Abs 3 ZPO, § 43 Abs 2 GmbHG, § 52 Abs 1 GmbHG, § 112 AktG 1. Ist der Berufungsschrift gemäß § 519 III ZPO eine […]
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 26. August 2014 – 14 U 124/12
§ 38 Abs 2 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG 1. Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:EntlastungEntlastung des Geschäftsführers einen weiten Ermessensspielraum. Seine Begrenzung ergibt sich […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – II ZR 371/12
Sittenwidrigkeit eines vom Bevollmächtigten unter Vollmachtsmissbrauch und Einschaltung eines arglosen Untervertreters geschlossenen GmbH-Geschäftsanteilsübertragungsvertrages
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13
AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 112 1. Eine Aktiengesellschaft wird in einem Rechtsstreit mit dem (ausgeschiedenen) Vorstandsmitglied durch ihren Aufsichtsrat vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO). Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats in einem […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages I Beginn der Kündigungserklärungsfrist I Übertragung der Befugnis zur Kündigung I Erforderlichkeit einer positiven Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen
1. Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
2. Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
3. Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.
2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 – I-6 U 135/110, 6 U 135/110
Zwei-Personen-GmbH I Stimmrechtsausschluss bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Verstoß gegen die Kompetenzordnung bzw. Zerwürfnis der Gesellschafter als wichtiger Grund
1. Die Geltendmachung von Beschlussmängeln einer GmbH erfolgt, da eine Regelung im GmbHG fehlt, in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, II ZR 187/06). Mangelhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werde.
2. Eine solche Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus.
3. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 166/07).
4. Der sich aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergebende Stimmrechtsausschluss erstreckt sich unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ unter anderem auf die Abberufung als Geschäftsführer aus – objektiv vorliegendem – wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer.
5. Wiederholte Kompetenzüberschreitungen und die darin liegende Missachtung der Rechte des Minderheitsgesellschafters können bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sein.
6. Unabhängig davon, ob veranlasste Maßnahmen im Gesellschaftsinteresse lagen, kann die Missachtung der Kompetenzordnung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen (so u.a. auch OLG München, Urteil vom 23. April 2009, 23 U 4199/08).
7. Ein gravierendes und unheilbares Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und dem Mitgesellschafter reicht für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund aus.
8. Ein Mehrheitsgesellschafter kann im Interesse der GmbH gehalten sein, für die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers und den Abschluss eines entsprechenden Beratervertrages zu stimmen.
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