FamFG § 21 1. Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Konfliktpotential
OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014 – I-8 U 82/13, 8 U 82/13
1. Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse.
2. Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann jedoch zulässig sein.
3. Im Falle einer Abspaltung geht der vom übertragenden Rechtsträger gehaltene Anteil an einer GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als der Teil der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Teilvermögensmasse auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt – nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 19. April 2007 – auch im Falle einer satzungsmäßig vorgesehenen Vinkulierung.
4. Die Anschlussberufung ist Antragstellung innerhalb eines vom Berufungsführer betriebenen Berufungsverfahrens. Sie kann sich deshalb nur gegen diesen Berufungsführer richten, nicht aber gegen einen Dritten.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 09.10.2013 – 2 U 678/12
GmbHG §§ 2, 15, 16, 40, 54; BGB §§ 133, 157 1. Auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist eine Liste zum Handelsregister einzureichen, die die Personen der Gesellschafter und den Umfang […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2013 – 5 U 220/12
GmbHG §§ 16, 40 1. Die Aufnahme einer Person in die Gesellschafterliste ist materiell unwirksam, wenn die zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung unwirksam ist (vgl. für einen solchen Fall auch BGH, GmbHR 2010, 918; zum Ganzen die […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 – 7 W 72/12
GmbHG § 40 1. Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – I-8 U 118/11
GmbHG § 16; AktG §§ 246, 249; ZPO § 256 1. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung […]
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11
1. Wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, der ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter der Gesellschaft war,
geht der mit einem bloßen Scheingesellschafter sich befassende Beschluss ins Leere und ist mithin von vornherein unwirksam; dies kann der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen (siehe auch Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Rn.16 zu § 249).
Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern auch in den Fällen, in denen Gesellschaftsanteile fehlerhaft übertragen worden sind. Danach führen die bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft in ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH NJW 1990, 1935, 1936; NJW 2007, 1058, 1059; 2009, 229f.). Im Verhältnis zur Gesellschaft kommt es daher allein auf den Inhalt der Gesellschafterliste an, ohne dass insoweit ein Gegenbeweis zulässig wäre. Auf subjektive Momente ist nicht abzustellen, also auch nicht etwa darauf, ob der Gesellschaft eine Unrichtigkeit der Liste bekannt war (Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Rn. 6 a.E. zu § 16).
OLG München, Urteil vom 29.07.2010 – 23 U 1997/10
GmbHG §§ 19, 40 Der Gesellschafter einer GmbH hat gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit einem bestimmten Inhalt. Ein derartiger Berichtigungsanspruch kommt nur gegen die Gesellschaft in Betracht. Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen sind […]
Eintrag lesen