UStG §§ 1, 2, 3 1. Nach den Entscheidungen des EuGH „Zita Modes“ (Urteil vom 27. November 2002 – C-497/01, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40) und „Schriever“ (Urteil vom 10. November 2011 – C-444/10, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Konkurrenzverbot
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2010 – 1 U 18/09
GmbH I Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess mit einem – ehemaligen – Geschäftsführer
1. Wird eine Klage eines Geschäftsführers oder ehemaligen Geschäftsführers, die das Anstellungsverhältnis zur GmbH betrifft, nicht gegen die durch die Gesellschafter oder das sonst zuständige Organ vertretene GmbH, sondern gegen die GmbH, vertreten durch den bzw. die (neuen) Geschäftsführer gerichtet, ist die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der beklagten GmbH unzulässig. Ein solcher Mangel kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden, sondern dazu bedarf es der Übernahme der Prozessführung durch das zuständige Organ der GmbH und dessen Genehmigung der bisherigen Prozessführung.
2. Eine Änderung der Vertretung der beklagten GmbH, die der klagende Geschäftsführer zum Zweck der Beseitigung des Mangels durch erneute Zustellung seiner Klage an die durch das zuständige Organ vertretene GmbH herbeizuführen versucht, ist in der Berufungsinstanz nur nach den hier geltenden Grundsätzen der Parteiänderung zulässig, insbesondere § 533 ZPO ist dabei zu beachten.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 – 6 U 27/03
Anfechtbarkeit eines an unzulässigem Versammlungsort gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses I Beginn der Kündigungsfrist bei Wiederholung einer unwirksamen Geschäftsführerkündigung durch Bestätigungsbeschluss und Eintritt der heilenden Wirkung vor Rechtskraft der Anfechtungsklage
1. Zur Anfechtbarkeit eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses, der an einem unzulässigen Versammlungsort gefasst wurde.
2. Zum Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH zunächst auf der Grundlage eines mit Erfolg angefochtenen Gesellschafterbeschlusses gekündigt und diese Kündigung später auf der Grundlage eines Bestätigungsbeschlusses wiederholt wird.
3. Zur Berücksichtigung der heilenden Wirkung analog § 244 Satz 1 AktG schon vor Eintritt der Rechtskraft in dem instanzbeendenden Urteil bei einer sog. Doppelanfechtung.
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