Bußgeld wegen der Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen nach der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.04.2020 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ist rechtswidrig
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