1. Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts („Negativzins“) für Guthaben ab 5000,01 Euro in Neuverträgen stellt eine kontrollfreie wirksame Preishauptabrede dar und ist zulässig, wenn diese Entgeltklausel durch eine individuelle Vereinbarung in die Verträge mit Neukunden und bei einem Kontomodellwechsel einbezogen wird.
2. Wirbt eine Bank für „kostenfreie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten“, so handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn auch in diesem Fall ein Verwahrentgelt verlangt wird.
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