Anmeldung der Änderung eines Unternehmensvertrages zwischen zwei GmbHs als verpflichteter und herrschender Gesellschaft im Handelsregister
1. Die Anmeldung der Änderung eines Unternehmensvertrages zwischen zwei GmbHs als verpflichteter und herrschender Gesellschaft hat in entsprechender Anwendung des § 54 GmbHG zu erfolgen, so dass die Eintragung der Änderung konstitutiv wirkt. Die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Gesellschaft. Anmeldende ist in einem derartigen Falle daher die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher auch beschwerdeberechtigt.
2. Die Beendigung eines bis dahin bestehenden einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages, stellt eine Vertragsaufhebung mit Vertragsneuabschluss dar und keine Vertragsänderung.
3. Entsprechend § 298 AktG ist im Falle der Aufhebung des bestehenden Vertrages dessen Beendigung sowie der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung anzumelden. Der Grund der Beendigung, z.B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, ist im Einzelnen anzugeben, und zwar so konkret unter Benennung der maßgeblichen Tatsachen, dass das Registergericht seiner Prüfungspflicht nachkommen kann.
4. Die erforderlichen Angaben enthält die Anmeldung nicht, wenn statt der Beendigung des bestehenden Unternehmensvertrages und des Abschlusses des neuen Unternehmensvertrages fehlerhaft eine Vertragsänderung angemeldet wird.
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