HGB §§ 86, 89a; BGB §§ 130, 314, 626 1. Allgemeine Voraussetzung einer fristlosen Kündigung ist, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kündigungsgrund
BGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 57/55
§ 75 AktG, § 81 AktG, § 170 BGB, §§ 170ff BGB a) Jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet. b) Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 18.04.2012 – 7 U 3882/11
GmbHG § 38; BGB §§ 615; 626 1. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:Bestellung zum GeschäftsführerGeschäftsführer jederzeit auch ohne Grund widerrufen werden, allerdings „unbeschadet der Ansprüche […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 16.06.2011 – 19 U 116/10
BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 626 1. Es gehört zu den selbstverständlichen Kardinalpflichten eines GmbH-Geschäftsführers, sowohl die Gesellschafter als auch die weiteren satzungsmäßig berufenen Organe der Gesellschaft – wie den fakultativen Aufsichtsrat […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2010 – 9 U 37/10
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags I Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage I Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund I Nachschieben von Gründen für die fristlose Kündigung
1. Weist der Angestellte die – außerordentliche – Kündigung gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück, muss dieser Grund seiner Erklärung zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sein. Die bloße Bezugnahme auf § 174 BGB ohne die fehlende bzw. unzureichende urkundliche Ermächtigung als solche zu erwähnen, reicht hierfür nicht aus.
2. Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine grobe Ehrverletzung bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Anschluss BAG, 10. Oktober 2002, 2 AZR 418/01, ARST 2004, 78). Handelt es sich jedoch um eine Äußerung, die ein Prozessbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, sind nur missbräuchliche Einlassungen, die in keinem Zusammenhang zur Verteidigung stehen und offenbar unhaltbar sind, nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (Anschluss BVerfG, 28. März 2000, 2 BvR 1392/96, NJW 2000, 3196).
3. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Ausspruch der Kündigung entstanden sind (Anschluss BAG, 6. September 2007, 2 AZR 264/06, NJW 2008, 1097). Ein Nachschieben bzw. Auswechseln der Kündigungsgründe ist im Prozess auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (Anschluss BGH, 1. Dezember 2003, II ZR 161/02, NJW 2004, 1528 und BGH, 20. Juni 2005, II ZR 18/03, NJW 2005, 3069).
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 289/07
§ 626 BGB, § 46 Nr 5 GmbHG Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterversammlungZustimmungZustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 – II ZR 236/06
BetrAVG § 17 I 2; GmbHG § 64 I; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 626 a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 18/03
Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Nachschieben eines wichtigen Grundes für die vor Insolvenzeröffnung erfolgte Kündigung des Anstellungsvertrages des GmbH-Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter I schuldhafte Insolvenzverschleppung als Kündigungsgrund
1. Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben.
2. Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 – II ZR 161/02
AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 112; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 626; ZPO §§ 86, 246 a) Wird eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 – II ZR 353/00
§ 626 Abs 1 BGB a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche […]
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