§ 35 BGB, § 2 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG a) Die Vereinbarung von Sonderrechten für einen GmbH-Gesellschafter bedarf der Einhaltung der für den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form. b) Die Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses erstreckt sich, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kündigungsgrund
BGH, Urteil vom 14. Oktober 1968 – II ZR 84/67
Zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der zweigliedrigen GmbH
Bei einer zweigliedrigen GmbH bedarf die Frage einer Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vertrauensentzugs einer umfassenden Abwägung aller Umstände, die bei objektiver Betrachtung für einen Vertrauensentzug und eine darauf gestützte Entlassung aus wichtigem Grund maßgebend sein können. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, wie lange der Geschäftsführer schon für das Gesellschaftsunternehmen tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Juli 1968 – II ZR 108/67
§ 626 BGB a) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn nach dem Gesamtverhalten des Dienstverpflichteten bei Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juli 1966 – II ZR 212/64
Hat ein Vorstandsmitglied den Widerruf seiner Bestellung verschuldet, so muß es sich uU mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufrieden geben, wenn es eine sofortige Kündigung auch des Anstellungsvertrages vermeiden will.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juni 1962 – II ZR 131/61
§ 195 AktG, § 75 Abs 3 AktG a) Es verstößt weder gegen die guten Sitten noch sonst gegen AktG § 195Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 195, wenn der Mehrheitsaktionär den Aufsichtsrat ausschließlich mit […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. Juli 1960 – II ZR 168/58
Abberufung und fristlose Entlassung eines Vorstandsmitgliedes
Die Generalversammlung, die über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt und über seine fristlose Entlassung beschließen soll, braucht den Betroffenen nicht anzuhören.
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