Wettbewerbsverstoß Gezielte Behinderung durch Abschottung von Kunden gegenüber dem Mitbewerber
Es stellt eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG dar, die Kunden eines Mitbewerbers dazu anzuhalten, die gegenüber dem Mitbewerber erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen, den Mitbewerber zur Löschung oder Sperrung der die Kunden betreffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen.
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