§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG, § 134 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 611 BGB, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Kündigungsfrist
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 155/18
Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines Dienstverhältnisses
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 18.11.2015 – 7 U 4851/14
HGB §§ 86, 89a; BGB §§ 130, 314, 626 1. Allgemeine Voraussetzung einer fristlosen Kündigung ist, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2013 – 6 U 1359/12
Geschäftsführeranstellungvertrag I Kündigung wegen von der GmbH bezahlter Nachhilfe und durch den Geschäftsführer ermöglichter Einrichtungsnutzung
1. Die Bezahlung von Nachhilfeunterricht für eine Bekannte des Geschäftsführers einer GmbH aus Mitteln der GmbH kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sein.
2. Die Pflichtwidrigkeit erlangt durch die Nähebeziehung zusätzliches Gewicht.
3. Eine Treuepflichtverletzung kann darin bestehen, der Lebensgefährtin zu ermöglichen, die Einrichtungen der GmbH – vorliegend Konvektomat der Küche zum Garen von Gänsekeulen – zu nutzen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages I Beginn der Kündigungserklärungsfrist I Übertragung der Befugnis zur Kündigung I Erforderlichkeit einer positiven Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen
1. Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
2. Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
3. Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 U 244/07
fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Unterlassene Errichtung eines Kontrollsystems im Konzern und unterlassene Überwachung des Mitgeschäftsführers als Kündigungsgrund I Beginn der Kündigungsfrist bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung
1. Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.
2. Im Konzern obliegt dem Geschäftführer der Muttergesellschaft die Überwachung der Tochtergesellschaften.
3. Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.
4. Wird vom Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung hinsichtlich der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe beauftragt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit der Unterrichtung des gesamten Aufsichtsrats, nicht eines einzelnen Mitglieds, über das Ergebnis der Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 137/04
GG Art. 12; BGB §§ 138, 723, 724 In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Februar 1996 – II ZR 114/95
Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages I Fristbeginn bei Aufklärungsbedarf zum wichtigen Grund
Zu Beginn der Frist des BGB § 626 Abs 2, wenn die tatsächlichen Grundlagen des wichtigen Grundes noch aufklärungsbedürftig sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. März 1980 – II ZR 178/79
§ 626 Abs 2 S 2 BGB, § 38 Abs 2 S 1 GmbHG Die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund beginnt bei Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung spätestens, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den […]
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